AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

(1) Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle von Núria Blay, Hartkirchweg 17a, 79111 Freiburg (nachfolgend „BLAY MEDIA“ genannt) angenommenen Aufträge zur Produktion von animierten Erklärvideos, interaktiven Erklärvideos und interaktiven Video-Trainings (nachfolgend gemeinsam „Produktion“ genannt) in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(3) BLAY MEDIA erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an, es sei denn, BLAY MEDIA hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(4) Mit der Erteilung des Auftrages wird die ausschließliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Kunden anerkannt.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote von BLAY MEDIA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich verbindlich zugesichert werden.

(2) Alle Verträge sind nur unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam, und soweit diese schriftlich geschlossen wurden.


§ 3 Herstellung, Beistellungen, Mitwirkungsrechte und –pflichten des Auftraggebers

(1) BLAY MEDIA stellt die Produktion von animierten Erklärvideos, interaktiven Erklärvideos, interaktiven Video-Trainings und/oder sonstige Produktionen nach den Weisungen des Auftraggebers und auf Grundlage des gemeinsam besprochenen Briefings her.

(2) Der Auftraggeber besorgt die Sicherung seiner Daten. Der Auftraggeber liefert seine Beistellungen / Informationen unverzüglich nach Vertragsbeginn und digital.

(3) BLAY MEDIA teilt dem Auftraggeber vorab die Anforderungen an dessen Beistellungen mit und prüft die Beistellungen bei deren Erhalt auf offensichtliche Mängel. Produkte und/oder Dienstleistungen von BLAY MEDIA sind insbesondere dann nicht fehlerhaft oder mangelhaft, wenn BLAY MEDIA nachweist, dass die vom Auftraggeber behauptete Abweichung der gerügte Mangel allein oder überwiegend auf der Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit des von ihm überreichten Materials bzw. seiner Informationen beruht.

(4) Kann BLAY MEDIA die Produktion mangels notwendiger Beistellungen/Informationen oder Mitwirkung des Auftraggebers über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht fortsetzen, kann BLAY MEDIA von dem Vertrag zurücktreten. BLAY MEDIA hat in diesem Fall Anspruch auf 30% des vereinbarten Brutto-Preises als pauschalierter Mindestersatz für den entstandenen Schaden und die entstandenen Vorhaltekosten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens bei BLAY MEDIA vorbehalten. BLAY MEDIA bleibt der Anspruch auf einen höheren Schaden unter Anrechnung des vorgenannten Mindestersatzes vorbehalten.


§ 4 Haftungsbegrenzung

(1) BLAY MEDIA haftet nicht dafür, dass die produzierten animierten Erklärvideos, interaktiven Erklärvideos und interaktiven Video-Trainings bestimmte Ergebnisse (z.B. mögliche Umsatzsteigerung) nicht erzielen konnten.

(2) Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet BLAY MEDIA nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft. Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von BLAY MEDIA.

(3) In allen anderen Fällen haftet BLAY MEDIA nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt sind. Dabei ist der Schadensersatz auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.


§ 5 Abnahme, Gewährleistung

(1) Die Produktion bedarf der (schriftlichen) ausdrücklichen Abnahme seitens des Auftraggebers. Die Abnahme erfolgt durch eine Freigabeerklärung des Kunden gegenüber BLAY MEDIA. Die Freigabeerklärung ist innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung der Produktion zu erklären. Erfolgt keine Erklärung des Auftraggebers, gilt die Produktion als abgenommen.

(2) Sollten Fehler bei der Ausführung eines Auftrags entstehen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung eines anderen Auftrags zu verweigern. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


§ 6 Vergütung und Fälligkeit

(1) Für die Produktion gilt das im Zeitpunkt der Auftragsunterzeichnung jeweils aufgeführte gültige Angebot von BLAY MEDIA, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Der Herstellungspreis ist wie folgt zu zahlen:
60% bei Auftragserteilung
40% bei Abnahme

(3) Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

(4) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen MwSt.


§ 7 Korrekturwünsche des Auftraggebers; nachträgliche Anpassungen

(1) Für den Fall, dass der Auftraggeber Änderungswünsche hat, die die Produktion betreffen, werden diese bis zu einer maximalen Anzahl von insgesamt drei Korrektur-/Anpassungs-Läufen, eine pro Produktionsschritt innerhalb der jeweiligen im Angebot bzw. im Leistungspaket beschriebenen Produktionsphase (i.e. a) Skript/Konzeption inklusive Sprechertext, b) Storyboard/Grafiken und c) Animation/Postproduktion) kostenfrei durch BLAY MEDIA umgesetzt.

(2) Nach Abschluss einer Produktionsphase und deren Freigabe durch den Auftraggeber können weitere Änderungen in der abgeschlossenen Produktionsphase vorgenommen werden (sog. „nachträgliche Änderungen“). Durch diese nachträglichen Änderungen entstehende Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Kosten müssen dazu in Textform durch BLAY MEDIA vorab angegeben und durch den Auftraggeber bestätigt werden. Sofern durch die Anpassung weitere externe Kosten durch BLAY MEDIA verauslagt werden müssen, sind diese zuzüglich zur Vergütung des Mehraufwands entsprechend zu vergüten (bspw. für die Veränderung des Sprechtextes).

(3) Änderungen auf Vorschlag von BLAY MEDIA und hierdurch entstehende Mehrkosten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.


§ 8 Textform

Der Inhalt einer E-Mail gilt als rechtliche Willenserklärungen, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders am Ende der Nachricht enthält.


§ 9 Lieferfristen; Termine

Die von BLAY MEDIA genannten Liefertermine und –fristen beinhalten nicht die Dauer für die Mitwirkung/ Beistellungen des Auftraggebers, es sei denn, es wird die Dauer bzw. Frist für die Mitwirkung/Beistellungen des Auftraggebers ausdrücklich von BLAY MEDIA im Angebot benannt.


§ 10 Nutzungsrechte; Referenzen

(1) Soweit nicht anders vereinbart räumt BLAY MEDIA dem Auftraggeber an dem fertigen vertragsgegenständlichen Produkt (nicht an seinen Bestandteilen) ein einfaches und nicht übertragbares, örtlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht zum vereinbarten Nutzungszweck ein. Der Auftraggeber darf das vertragsgegenständliche Produkt mit Ausnahme von TV-, Radio- und Kinoausstrahlungen auf jede Art nutzen. Weitere Begrenzungen des Nutzungsrechts des Auftraggebers an dem Produkt ergeben sich aus der entsprechenden Lizenz des Lieferanten der Musik, die in das Produkt eingebunden ist. Diese Lizenzen und ihre rechtlichen Auswirkungen auf die hier geregelte Rechteeinräumung an den Auftraggeber sind zu finden unter https://audiojungle.net/licenses/terms/music_standard bzw. https://www.premiumbeat.com/music_license_agreement#tabs. Von welchem der vorgenannten Lizenzgeber die Musik eingekauft und in das Produkt eingebunden wird, teilt BLAY MEDIA dem Auftraggeber im Angebot mit. Die vorgenannten Nutzungsrechte einschließlich dem übertragbaren einfachen Nutzungsrecht an der Musik werden aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des vereinbarten Preises eingeräumt.

(2) Wünscht der Auftraggeber die Rechte für eine TV-, Radio- oder Kinoausstrahlung oder an einzelnen Grafiken/Illustrationen, Audio- oder Sprachelementen etc. (seine Beistellungen ausgenommen), bedarf dies der gesonderten entgeltlichen Genehmigung.

(3) Auf Verlangen von BLAY MEDIA ist der Auftraggeber verpflichtet, BLAY MEDIA über den Umfang und die Art der Nutzung der Produktion eine schriftliche Auskunft zu erteilen.

(4) Der Auftraggeber stellt BLAY MEDIA seine Beistellungen/ Informationen frei von Rechten Dritter zur Verfügung und räumt BLAY MEDIA daran das zeitlich, räumlich und sächlich unbegrenzte ausschließliche Nutzungsrecht mit der Maßgabe ein, dass er seine Beistellungen/Informationen selbst zeitlich, örtlich und sächlich unbegrenzt für eigene Zwecke nutzen darf. Dieses Nutzungsrecht umfasst das Recht, das von BLAY MEDIA produzierte Material als Referenz zu nutzen. BLAY MEDIA darf Kopien für eigene Zwecke herstellen, erwerben, verbreiten oder vorführen. Für Vorführungen auf Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht einzuholen.


§ 11 Geheimhaltung

BLAY MEDIA ist zu strengster Geheimhaltung verpflichtet und hat alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Geheimhaltung auch ihrer Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter, Filmschaffende, Subunternehmer) zu treffen.


§ 12 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich bestätigt worden sind.


§ 13 - Erfüllungsort

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Sie ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.


§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

(Stand: Dezember 2020)